§ 640 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
§§ 640 u. 641: I. d. F. d. Art. 3 Nr. 2 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- oder Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften der § 607 Abs. 1, der §§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Mit einer der im Absatz 1 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. 2Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.