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§ 19 FHGöD - Berufungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Stellen für Professoren sind von der Fachhochschule öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der Aufgaben angeben.

(2) Die Fachhochschule hat dem zuständigen Ministerium ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb von acht Monaten nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle oder von sechs Monaten nach Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten.

(4) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.