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§ 181 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzuges der Beiträge zur Bundesanstalt obliegen, so ist sie der Bundesanstalt schadenersatzpflichtig. 2Dies gilt besonders, wenn eine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet einzieht. 3Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Haftung für Vertragsverletzungen gelten entsprechend.