§ 26 KWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
1Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 15 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben mit den Maßgaben, dass für die Bewerber
- 1.
statt des Tages der Geburt nur das jeweilige Geburtsjahr,
- 2.
im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes zusätzlich der Name des Gemeindeteils der Hauptwohnung und
- 3.
im Falle eines Nachweises nach § 15 Abs. 5 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift
angegeben wird.