§ 71 BeamtVG - Erhöhung der Versorgungsbezüge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-15

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung Schleswig-Holstein - genannten Grundgehaltsätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. März 2009 um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

  1. 1.

    Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,

  2. 2.

    Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

  3. 3.

    den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(6) Für die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach § 69e Abs. 3 mit dem sechsten Anpassungsfaktor.