§ 76 LWaldG - Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, die dem Ministerium untersteht. Sie hat als Betriebsforschungsinstitut die Aufgabe, insbesondere der Forst- und Holzwirtschaft rationelle Möglichkeiten zur Erfüllung der vielfältigen Funktionen des Waldes aufzuzeigen und die ökologischen Beziehungen zwischen Wald und Umwelt zu untersuchen.
(2) Vorschriften, die der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt weitere Aufgaben zuweisen, bleiben unberührt.