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§ 76 LWaldG - Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, die dem Ministerium untersteht. Sie hat als Betriebsforschungsinstitut die Aufgabe, insbesondere der Forst- und Holzwirtschaft rationelle Möglichkeiten zur Erfüllung der vielfältigen Funktionen des Waldes aufzuzeigen und die ökologischen Beziehungen zwischen Wald und Umwelt zu untersuchen.

(2) Vorschriften, die der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt weitere Aufgaben zuweisen, bleiben unberührt.