§ 84 SGB III - Anforderungen an Träger
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass
- 1.
der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,
- 2.
der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen,
- 3.
Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und
- 4.
der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet.