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§ 84 SGB III - Anforderungen an Träger

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass

  1. 1.

    der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,

  2. 2.

    der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen,

  3. 3.

    Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und

  4. 4.

    der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet.