§ 60 HSchG - Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule der Grund- und Mittelstufe (Primar- und Sekundarstufe I) erfüllt.
(2) 1Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt werden. 2Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gründen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
(3) 1Die nach § 59 Abs. 3 verlängerte Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Schule im Bereich der Mittelstufe (Sekundarstufe I), einer beruflichen Vollzeitschule oder des außerschulischen Bildungsangebotes einer Produktionsschule erfüllt werden. 2Zwischen Produktionsschulen und beruflichen Schulen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Kooperationen vereinbart werden.
(4) 1In der Grundstufe (Primarstufe) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 1) sie wohnen. 2Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Schulpflicht durch den Besuch derjenigen Grundschule, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 als Standort für den inklusiven Unterricht entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt nach § 50 Abs. 1 festgelegt worden ist.