§ 8 ThürMinG - Amtsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet
- 1.
ein Amtsgehalt, und zwar der Ministerpräsident in Höhe von 122 vom Hundert der Besoldungsgruppe B 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes, die Minister in Höhe von 103 vom Hundert der Besoldungsgruppe B 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes,
- 2.
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident von monatlich 766 Euro, die Minister von monatlich 511 Euro.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten Familienzuschlag und Reisekostenvergütung nach den für Thüringer Beamte geltenden Bestimmungen. Sie haben außerdem aus Anlass der Begründung oder der Beendigung des Amtsverhältnisses Anspruch auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Die Berechnung richtet sich nach den für Thüringer Beamte geltenden Bestimmungen. Zuwendungen von dritter Seite sind hierbei anzurechnen.
(3) Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(4) Führen die Mitglieder der Landesregierung ihr Amt nach § 3 Abs. 3 weiter, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats gewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
(5) § 63 des Thüringer Besoldungsgesetzes und § 47 ThürBG sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der für Thüringer Beamte geltenden Bestimmungen. Statt des Anspruchs auf Beihilfen erhalten sie einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie dies beantragen.
(7) Durch die entsprechende Anwendbarkeit von beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen bleibt das Amtsverhältnis nach § 1 unberührt.