§ 18 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
Vom Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters sind ausgeschlossen
- 1.Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Steuer- oder Monopolvergehens mit Ausnahme eines Steuervergehens nach § 413 der Reichsabgabenordnung verurteilt worden sind,
- 2.Personen, gegen die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens erhoben ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- 3.Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
- 4.Personen, die in den letzten drei Jahren wegen Nichtzahlung einer Geldschuld den Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die Haftbefehl zur Leistung eines solchen Offenbarungseids erlassen worden ist,
- 5.Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.