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§ 3 KGGVoraussetzungen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
KGG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Gemeinden und Landkreise können nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann. Zweckverbände, die aus denselben Mitgliedern wie die Verwaltungsgemeinschaft bestehen, können nicht gebildet werden.