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§ 107 SchulG - Schulpsychologischer Dienst

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Der Schulpsychologische Dienst ist eine der Schulaufsichtsbehörde eingegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. Die schulpsychologische Tätigkeit umfasst insbesondere

  1. 1.
    die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung, die schulpsychologische Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bei besonderen Defiziten im Lern-, Leistungs- und Verhaltensbereich und im Zusammenleben und gemeinsamen Lernen in der Schule,
  2. 2.
    die Beratung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Konflikten und Störungen in ihrer pädagogischen Arbeit, in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen und in ihrer Einbindung in das gesamte Schulleben,
  3. 3.
    die Mitwirkung in Fragen der Einschulung, Umschulung, Schullaufbahn und bei der Förderung von Begabungen,
  4. 4.
    die Mitarbeit an externen Evaluationen im Rahmen des § 9 Abs. 3.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur Vermittlung weiterer Hilfen kooperiert der Schulpsychologische Dienst mit Jugendämtern, Gesundheitsämtern, Kliniken und anderen öffentlichen Einrichtungen.

(3) Schulpsychologische Beratung kann auf die Schule als Ganzes gerichtete systembezogene Beratungsleistungen umfassen, sofern sie keine fachaufsichtlichen Aufgaben nach § 106 betreffen. Systembezogene Beratungsleistungen sollen mit dem Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg abgestimmt werden.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Untersuchungen erhoben werden. Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit oder Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.