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§ 4 HHG - Aufgaben einzelner Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

(1) 1Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. 2Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auch in der beruflichen Praxis. 3Sie bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. 4Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht.

(2) 1Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu vermitteln und fortzuentwickeln. 2Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. 3Sie bildet den künstlerischen und den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran. 4Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer.

(3) 1Die Fachhochschule vermittelt eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung. 2Sie wirkt im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen zusammen. 3Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis. 4Im Rahmen dieses Ausbildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. 5Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis.

(4) 1Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. 2Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. 3Sie besitzt das Promotionsrecht. 4Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) 1Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. 2Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern.