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  • ab 19.11.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 LAufnG - Aufnahme in Aufnahmeeinrichtungen des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 26-5

Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (Landesamt) führt die Aufnahme der Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und deren Angehörigen nach § 1 Absatz 2 in Aufnahmeeinrichtungen des Landes durch. Das Landesamt kann in Absprache mit Kreisen und kreisfreien Städten bei Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und deren Angehörigen auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens verzichten.