§ 2 LAufnG - Aufnahme in Aufnahmeeinrichtungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
- Amtliche Abkürzung
- LAufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 26-5
Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (Landesamt) führt die Aufnahme der Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und deren Angehörigen nach § 1 Absatz 2 in Aufnahmeeinrichtungen des Landes durch. Das Landesamt kann in Absprache mit Kreisen und kreisfreien Städten bei Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und deren Angehörigen auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens verzichten.