§ 17 SchAG NRWAblehnung der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchAG NRW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 316
(1) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn
- 1.der zu protokollierende Vergleich (§ 26 Abs. 2 Nr. 4) nur in notarieller Form gültig ist;
- 2.die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;
- 3.Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen deren Legitimation oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
- 1.der Streit bei Gericht anhängig ist;
- 2.ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist.
Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson einverstanden erklärt haben.