§ 13 KWahlO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 2 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.
den Stimmbezirk und den Wahlraum,
- 3.
die Wahlzeit,
- 4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,
- 6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
- 7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufallen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 19 Abs. 2), und
- c)
dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 20 Abs. 5),
- 8.
gegebenenfalls den Hinweis, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind.
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 3 enthalten.