§ 65 JAG NRW - Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 315
(1) Das Justizministerium und das Innenministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern die zur Durchführung des Gesetzes für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags Obergrenzen für den Studienumfang im Studiengang Rechtswissenschaften festzulegen.