§ 14 KFAG - Gemeindeverbände
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Gemeindeverbände (Bandkreise und der Regionalverband Saarbrücken) erhalten aus der Schlüsselmasse der Gemeindeverbände (§ 7 Nr. 3) Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe ihres Finanzbedarfes und ihrer Umlagekraft. Zu diesem Zwecke wird die Umlagekraft des Gemeindeverbandes, die durch die Umlagekraftmesszahl (Absatz 3) bestimmt wird, seinem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (Absatz 4) ausgedrückt wird, gegenübergestellt
(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl, so erhält der Gemeindeverband eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages.
(3) Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt durch Vervielfachung der Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Hundertsatz, der jährlich durch den Minister des Innern, Familie, Frauen und Sport so festzusetzen ist, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreis- und Regionalverbandsumlage im Vorjahr entspricht. Umlagegrundlagen eines Gemeindeverbandes sind die Summe der Finanzkraftmesszahlen (§ 10) seiner Gemeinden und die Summe aus 85 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen B und C an seine Gemeinden im Ausgleichsjahr, gekürzt um den Anteil an der Finanzausgleichsumlage (§ 17).
(4) Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes zuzüglich des Ansatzes für Soziallasten gemäß Absatz 5 mit einem einheitlichen Kopfbetrag vervielfacht wird. Der Kopfbetrag ist durch den Minister des Innern, Familie, Frauen und Sport so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse der Gemeindeverbände (§ 7 Nr. 3), abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.
(5) Gemeindeverbände erhalten einen Ansatz für Soziallasten, wenn nach der Haushaltsrechnung für das zweitvorangegangene Jahr die Ausgabebelastung durch Soziallasten im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Landesdurchschnitt übersteigt. Soziallasten im Sinne des Satzes 1 sind die Ist-Fehlbeträge abzüglich der Ist-Überschüsse bei den Abschnitten 41 (Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), 42 (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) und 45 (Jugendhilfe nach dem KJHG) und bei Unterabschnitt 482 (Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) des kommunalen Haushaltsplans oder im Fall der Änderung des Gliederungsplans bei den diesen Aufgabenbereichen entsprechenden Abschnitten. Für die Ermittlung des Landesdurchschnittes sind die Soziallasten und die Einwohnerzahl der Landkreise zu Grunde zu legen.
Der Ansatz beträgt bis zu 20 Prozentpunkte über dem Landesdurchschnitt je Prozentpunkt 7 vom Tausend der Einwohnerzahl, für jeden weiteren Prozentpunkt 5 vom Tausend der Einwohnerzahl.
Nicht volle Hundertsätze sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden. Der ermittelte Ansatz ist auf einen Einwohner zu runden.