§ 29 SPolG - Kontrollmeldungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Vollzugspolizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten die Personalien einer der in § 26 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen oder das amtliche Kennzeichen der von einer solchen Person benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge in einer Datei speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlaß melden (Ausschreibung), soweit
- 1.tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Person Straftaten im Sinne von § 28 Abs. 1 begehen wird,
- 2.die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, daß sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
(2) Die Anordnung der Ausschreibung ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die gemeldeten Erkenntnisse über das Antreffen der Person oder der Kraftfahrzeuge für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind. Die Maßnahme darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluß der Maßnahme ist der Betroffene durch die Vollzugspolizei zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn nach Abschluß der Maßnahme fünf Jahre vergangen sind.