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§ 11 PatAnwO - Patentassessor

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Wer die Prüfung nach § 8 oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.