§ 50 JuZuV - Baulandsachen
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuchs wird
- 1.
dem Landgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden,
- 2.
dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburg
zugewiesen.