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§ 6 VerfGGBbg - Entlassung, Amtszeitende und Ausscheiden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Amtliche Abkürzung
VerfGGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Die Richter des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Der Präsident des Landtages hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.

(2) Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichts endet mit dem Ablauf ihrer Wahlperiode nach § 4 Satz 1 oder mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(3) Ein Verfassungsrichter scheidet aus seinem Amt aus, wenn

  1. 1.
    er dauernd dienstunfähig ist oder
  2. 2.
    er zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder
  3. 3.
    die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit zum Verfassungsrichter entfallen sind.

Das Ausscheiden wird durch Beschluss des Verfassungsgerichts festgestellt.