§ 14 HKHG - Wirtschaftliche Betriebsführung, organisatorische Eigenständigkeit und Krankenhausleitung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-66
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung, nach welchen Vorschriften über die Eigenbetriebe die Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zu führen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Krankenhäuser als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe geleitet und ihre Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens ausgerichtet werden. In der Rechtsverordnung ist den besonderen Anforderungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und der regionalen Zuordnung seiner Krankenhäuser Rechnung zu tragen; insoweit kann erforderlichenfalls von den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden.
(2) Krankenhäuser öffentlicher Träger können auch in geeigneter öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden.
(3) Der Krankenhausträger hat an der Krankenhausleitung die ärztliche Leitung, die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsbereiches und die Leitung des Pflegedienstes gemeinsam zu beteiligen. Die für die Geschäftsleitung geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben davon unberührt.
(4) Die Zusammenfassung mehrerer bislang selbstständiger Krankenhäuser durch einen Krankenhausträger führt nur dann zur Entstehung eines Krankenhauses im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Einrichtungen auch zu einer fachlich-medizinischen Einheit zusammengeführt werden.