§ 22 AGGVG - Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können auf Antrag Personen oder Vereinigungen anerkannt werden, die
- 1.die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive und qualifizierte Schlichtung bieten,
- 2.Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
- 3.nach der Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entspricht.
(2) Die Anerkennung als Gütestelle erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(3) Tatsachen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 betreffen, sind der nach Absatz 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.