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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 434 FamFG - Antrag; Inhalt des Aufgebots

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Antragstellers;

  2. 2.

    die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);

  3. 3.

    die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.