§ 2 SchwbAwV - Zugehörigkeit zu Sondergruppen
Bibliographie
- Titel
- Schwerbehindertenausweisverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwbAwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-9
(1) Im Ausweis ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat.
(2) 1Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen:
1. | . |
|
---|---|---|
2. | . | wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält. |
2Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens "EB".