§ 86 HSOG - Aufsichtsbehörden, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Aufsichtsbehörden sind

  1. 1.
    für die Bezirksordnungsbehörden die zuständigen Ministerien,
  2. 2.
    für die Kreisordnungsbehörden, die örtlichen Ordnungsbehörden in kreisfreien Städten und in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern das Regierungspräsidium und die zuständigen Ministerien,
  3. 3.
    für die örtlichen Ordnungsbehörden in den übrigen Gemeinden der Landrat, das Regierungspräsidium und die zuständigen Ministerien.

(2) Das Ministerium des Innern übt im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium die Dienstaufsicht aus.

(3) Die fachlich zuständigen Ministerien üben die Fachaufsicht aus.

(4) Die übrigen Aufsichtsbehörden üben die Dienst- und die Fachaufsicht aus.

(5) Die zunächst zuständige Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 ist zugleich nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.