§ 6 ÖPNVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
940-1

(1) Die Finanzverantwortung für den SPNV und den übrigen ÖPNV obliegt den jeweiligen Aufgabenträgern. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Gebietsgrenzen der jeweiligen Aufgabenträger hinaus erstrecken, haben sich die Aufgabenträger abzustimmen. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, soll eine Abstimmung mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder erfolgen.

(2) Zur Finanzierung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des ÖPNV werden die gesetzlichen und nach Maßgabe des Haushalts die freiwilligen Leistungen des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften herangezogen. Die Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind nach Maßgabe dieses Gesetzes für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Die im Landeshaushalt zu veranschlagenden Mittel für den ÖPNV werden zusammengefasst und im Einzelplan dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ausgewiesen.

(3) Die Mittel nach § 8 Abs.1 des Regionalisierungsgesetzes sind für den SPNV oder künftig neue SPNV-Ersatzleistungen zu verwenden.

(4) Aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes erhalten die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 als Zuweisung für den mit der Regionalisierung verbundenen Aufwand eine jährliche Pauschale in Höhe von jeweils 150.000,00 DM. Für die nicht anderweitig gedeckten Kosten der Einrichtung nach § 2 Abs. 5, einschließlich der für die Gründung erforderlichen Mittel, stellt das Land Mittel nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes zur Verfügung.

(5) Die verbleibenden Mittel nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes sind insbesondere für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. 1.
    gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des SPNV, einschließlich künftig neuer SPNV-Ersatzleistungen, sofern der Betrag nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes nicht ausreicht,
  2. 2.
    länderverbindende Verkehrsleistungen im Hamburger Verkehrsraum,
  3. 3.
    Finanzierung der Gründung und nicht anderweitig gedeckter Kosten einer ggf. zu gründenden Nahverkehrsinstitution für den Hamburger Verkehrsraum, sofern und in dem Umfang, in dem sich das Land beteiligt,
  4. 4.
    Förderung von ÖPNV-Investitionen der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen, vorrangig von Maßnahmen, die nach den Voraussetzungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderfähig sind,
  5. 5.
    Förderung von ÖPNV-Vorhaben und ÖPNV-Untersuchungen von besonderer landespolitischer Bedeutung.

(6) Voraussetzungen und Umfang von Förderungen regelt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr durch Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassen werden.