§ 69 VAGBbg - Statistik und Datenschutz.

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Die Ergebnisse des Volksentscheides sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Abstimmungsbehörden und Abstimmungsorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.

(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Stimmbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der stimmberechtigten und abstimmenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe aufzustellen sind (1). Die Trennung des Volksentscheides nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen abstimmenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(3) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr gebraucht, so sind sie zu löschen.

Nach Nummer 46. b) sollten die Wörter "Stimmberechtigten und Abstimmenden" in Satz 2 durch die Wörter "stimmberechtigten und abstimmenden Personen" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell im Satz 1 durchgeführt.