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§ 35 LHG - Verleihung und Führung inländischer Grade

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können an Stelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkalaureus" oder "Bakkalaurea" und an Stelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung "Magister" oder "Magistra" vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 29 Abs. 3 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen können als ersten Hochschulabschluss auch einen Magistergrad verleihen.

(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.

(3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes auf Grund einer mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

(6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" geführt werden.

(7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.