§ 5 ThürFischGEintragung von selbstständigen und beschränkt selbstständigen Fischereirechten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Selbstständige und beschränkt selbstständige Fischereirechte werden auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.

(2) Selbstständige und beschränkt selbstständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch, Wasserbuch, Fischereikataster oder Fischereiregister eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren

  1. 1.
    nach In-Kraft-Treten des Gesetzes,
  2. 2.
    in den Fällen des § 6 nach ihrem Entstehen, wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird.

(3) Ist im Fischereibuch für jemanden ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Fischereikatasters oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereikataster und Fischereibuch, die Eintragungen im Fischereikataster denen im Fischereibuch vor.

(4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde geführt. Das Nähere über die Führung des Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung in das Fischereibuch regelt der die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.