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§ 34 ThürKO - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung muß mindestens Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. Die Geschäftsordnung enthält zudem die Bestimmungen, die durch Gesetz einer Regelung in der Geschäftsordnung zugewiesen sind.