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Art. 111b AGSG - Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A

Soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist, wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung

  1. 1.

    des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung und

  2. 2.

    des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I S. 233) in der jeweils geltenden Fassung

zuständigen Stellen zu bestimmen.