§ 133 BRAO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der Ladung zuzustellen.