§ 49 BremHG - Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Studierenden haben das Recht, an allen Lehrveranstaltungen der Hochschule teilzunehmen, soweit nicht der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränkt oder von einem fortgeschrittenen Stand des Studiums abhängig gemacht ist, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung und zur vorrangigen Berücksichtigung der Studierenden des betreffenden Studiengangs geboten ist.
(2) Die Hochschulen müssen Vorkehrungen treffen, dass die Studierenden ihr Recht zur Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung der Lehrveranstaltung in angemessener Weise ausüben können und dass die Durchführung der Lehrveranstaltung unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Für den Fall von Konflikten ist ein Schlichtungsverfahren durch die Organe der zuständigen Organisationseinheit vorzusehen. In Eilfällen entscheidet der Rektor oder die Rektorin vorläufig.