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§ 9 ThürKHG - Grundsätze der Förderung

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Die Förderung nach den §§ 10, 12 und 13 setzt einen Antrag des Krankenhausträgers voraus. Die Fördermittel sind, ausgehend von den Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan, so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Der Krankenhausträger hat bei Anträgen nach den §§ 10 und 13 im Antrag die Folgen für die Betriebs- und Unterhaltskosten darzustellen, in einer Gesamtplanung die Auswirkungen der Investition auf seine künftige Aufgabenstellung darzulegen und die Einhaltung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium und der Krankenhausträger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG ist anzustreben.