§ 6 LWaldG - Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren.
(2) Der Landeswald ist fachkundig zu bewirtschaften. Dabei sind über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis hinaus insbesondere folgende Ziele und Grundsätze zu beachten:
- 1.Orientierung aller waldbaulichen Maßnahmen an der natürlichen Eigendynamik der Wälder und Minimierung der Eingriffe;
- 2.Vorrang der Naturverjüngung standortheimischer Baumarten vor anderen Verjüngungsformen und Einbeziehung natürlicher Sukzessionen in die Waldentwicklung;
- 3.Einzelstamm- bis gruppenweise Holznutzung;
- 4.Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel;
- 5.Anpassung der Wilddichten an die natürliche Biotopkapazität der Waldökosysteme, sodass die Verjüngung standortheimischer Baumarten in größeren Wäldern ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung möglich wird;
- 6.Erhöhung des Alt- und Totholzanteils insbesondere in den von Laubbäumen geprägten Beständen auf bis zu 10% des Gesamtholzvorrats abhängig vom Bestandesalter;
- 7.schrittweise Herausnahme von 10% der Waldfläche aus der Bewirtschaftung zur Schaffung eines repräsentativen Netzes von Naturwäldern;
- 8.Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit über den Wald und die nachhaltige Forstwirtschaft im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sollen die Ziele und Grundsätze nach Satz 2 im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten beachtet werden.