Art. 66 BayStrWG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt (Art. 16) und diese Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,
- 2.eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- 3.entgegen Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Genehmigung erteilt hat,
- 4.dem Art. 29 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 5.einer auf Grund des Art. 51 Abs. 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.