§ 9 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
- 1.
die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- 2.
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
sich
- a)
als Laufbahnbewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes oder des nach den Laufbahnbestimmungen an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tretenden Ausbildungsganges und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
- b)
als anderer Bewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 2)
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für die Beamten auf Zeit
(3) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.