§ 126 FFG - Sonstige Rückzahlungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
- Amtliche Abkürzung
- FFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-27
(1) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 3.
die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder
- 4.
Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige Förderintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.