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§ 35 VerfGHG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1

Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; er kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.