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§ 220 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden, die dazu dient, die Finanzierung ihrer Leistungen bei ungünstiger Arbeitsmarktlage sicherzustellen und arbeitsmarktpolitisch bedeutsame sowie damit im Zusammenhang stehende sozialpolitische Vorhaben zu unterstützen. 2Die Rücklage ist verzinslich anzulegen.

(2) 1Ein Teil der Rücklage ist zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt so anzulegen, daß die Mittel innerhalb von zwei Jahren fällig werden. 2Diese Mittel sollen in Zeiten günstiger Arbeitsmarktlage einschließlich der benötigten Betriebsmittel zwei vom Hundert der Arbeitsentgelte, die der Berechnung der Beiträge zur Bundesanstalt im letzten Kalenderjahr zugrunde gelegen haben, erreichen, jedoch in der Regel fünfzig vom Hundert der Rücklage nicht überschreiten.

(3) 1Die der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt dienenden Mittel sind, soweit Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies aus konjunkturpolitischen oder währungspolitischen Gründen für erforderlich halten,

  1. 1.
    bis zu fünfzig vom Hundert in Geldmarktpapieren oder
  2. 2.
    bis zu zwei Dritteln in Mobilisierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank)

anzulegen. 2Bei der Anlage nach Nummer 1 soll die Bundesanstalt Anlagevorschläge der Deutschen Bundesbank beachten. 3Soweit die Bundesanstalt die Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, hat die Deutsche Bundesbank die auf ihren Vorschlag gekauften Geldmarktpapiere vor Fälligkeit zu übernehmen.

(4) 1Die Anlage des nicht der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt dienenden Teils der Rücklage soll arbeitsmarkt- und strukturpolitische Belange berücksichtigen, insbesondere dazu beitragen, daß die Struktur der Beschäftigung nach Gebieten und Wirtschaftszweigen verbessert wird. 2Maßnahmen, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Dauerarbeit zu schaffen, sollen mit Vorrang berücksichtigt werden. 3Die Mittel können im Einzelfalle bis zu fünfzehn Jahren angelegt werden.

(5) Über die Anlage der Rücklage sowie über die Verwaltung des sonstigen Vermögens erläßt die Bundesanstalt Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen.