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  • ab 26.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 GO LT - Teilnahme an Ausschusssitzungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-7

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, auch an den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie oder er nicht angehört, teilzunehmen, das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen (Artikel 22 Absatz 2 LVerf.). Stimmberechtigt sind die jeweiligen Mitglieder eines Ausschusses, nicht jedoch beratende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt (Artikel 38 Absatz 2 LVerf.). Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen (Artikel 38 Absatz 3 LVerf.).

(3) Die oder der Bürgerbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Petitionsausschusses teilzunehmen und an den Sitzungen der übrigen Ausschüsse des Landtages dann teilzunehmen, wenn ihr oder ihm Eingaben vorliegen, die die im jeweiligen Ausschuss behandelten Angelegenheiten betreffen. Auf Verlangen muss sie oder er im Rahmen der Ausschussberatung gehört werden.

(4) Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung zu verlangen (Artikel 38 Absatz 1 LVerf.).

(5) Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion die Pflicht, die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten des Landtages zur Beratung von Verhandlungsgegenständen, die deren oder dessen gesetzliche Aufgabenstellung betreffen, hinzuzuziehen und ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Die oder der Bürgerbeauftragte ist verpflichtet, bei der Aussprache über ihren oder seinen Jahresbericht in den Ausschüssen anwesend zu sein und sich auf Verlangen des Ausschusses oder eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion zu äußern.

(6) Der Ausschuss kann unabhängig von den Regelungen des § 22 Absatz 1 bis 5 Einzelpersonen, die nicht zu den Zutrittsberechtigten nach den Regelungen dieser Geschäftsordnung gehören, zu Beratungen einzelner Gegenstände einladen und mit ihnen eine allgemeine Aussprache im Rahmen eines Expertengespräches durchführen. Für den Ersatz von Auslagen und gegebenenfalls eine weitergehende Entschädigung gilt § 22 Absatz 6 entsprechend.

(7) Die oder der Vorsitzende lädt Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzen verbände zu den Beratungen ein, wenn diesen in den Fällen des § 23 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

(8) Zu einer Ausschusssitzung kann jede Fraktion Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Fraktion, die die Anforderungen des § 53 Absatz 1 Abgeordnetengesetz erfüllen, entsenden, die an der Sitzung als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen können. Sofern mehr als eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Fraktion an einer Ausschusssitzung teilnimmt, ist dies der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen.