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  • ab 01.03.2003 (aktuelle Fassung)

§ 38 LWO - Abstimmungszeit

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.

(2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.