§ 644 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1Wird in einem Verfahren nach § 640 festgestellt, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten Manne nicht abstammt, so verliert ein Urteil, durch das der Mann zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verurteilt ist, vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an seine Wirkung. 2Dies gilt für andere Schuldtitel entsprechend.
(2) 1Wird in einem Verfahren nach § 640 festgestellt, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten Manne abstammt, so kann das Kind Unterhaltsansprüche gegen den Mann für die Zeit von der Rechtshängigkeit dieser Streitsache an auch dann geltend machen, wenn eine Unterhaltsklage des Kindes rechtskräftig abgewiesen ist. 2Ist ein anderer Mann zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, so verliert dieses Urteil vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an seine Wirkung; dies gilt für andere Schuldtitel entsprechend.(1)