§ 133 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitsamtes unverzüglich eine Bescheinigung unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruckes (Arbeitsbescheinigung) auszustellen, aus der besonders die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, Beginn, Ende und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen. 2Anzugeben sind darin ferner das Arbeitsentgelt und sonstige Leistungen (§ 117 Abs. 2), die der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis erhalten oder noch zu beanspruchen hat. 3Sätze 1 und 2 gelten für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern entsprechend; Satz 1 gilt für Rehabilitationsträger entsprechend, wenn ein Behinderter die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation beendet.