§ 75 LJG - Verzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Es wird ein gemeinsames Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) geführt.
(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsverbindungen und E-Mail-Adresse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.
(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Bei der Einsichtnahme ist darauf hinzuweisen, dass eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen nicht übernommen wird.