§ 23 ArchtG-LSA - Zuständigkeit des Eintragungsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Der Eintragungsausschuss ist für Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, in die Verzeichnisse der Gesellschaften und der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und das Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes zuständig. Er ist weiterhin zuständig für Löschungen aus der in Satz 1 genannten Liste und den dort genannten Verzeichnissen.
(2) Der Eintragungsausschuss ist in seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu.