§ 125 BerlHG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Land Berlin ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats eine Einrichtung unter der Bezeichnung "Hochschule", "Universität" oder "Fachhochschule" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.