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§ 92 HmbHG - Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) In körperschaftlich organisierten Selbstverwaltungseinheiten werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Professorengruppe über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sind.

(2) Die Leiterin, der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung.